OLG Hamm – Az.: I-15 W 233/16 – Beschluss vom 25.08.2016
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die folgenden Eintragungen im Grundbuch von D Blatt … zu löschen:
die in Abteilung II unter laufender Nr.3 für die Beteiligten zu 2), 3) und 5) eingetragene bedingte Auflassungsvormerkung;
das in Abteilung II unter laufender Nr.4 für den Beteiligten zu 2) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr.5 für den Beteiligten zu 5) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr.6 für den Beteiligten zu 3) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr.7 für den Beteiligten zu 4) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht.
Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die Söhne des im Grundbuch von D als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 1).
Am 26.10.2009 schlossen die Beteiligten zu 1) bis 5) unter Beteiligung der Enkelin des Beteiligten zu 1), Frau S, einen als „Erbvertrag sowie Erb-, Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsverzicht“ überschriebenen Vertrag (UR-Nr…./2009 des Notars T in D).
Unter § 3 des Vertrages verzichteten die Beteiligten zu 2) bis 5) auf ihre sich aus den letztwilligen gemeinschaftlichen Verfügungen des Beteiligten zu 1) und dessen am ……..2009 verstorbener Ehefrau vom 17.09.1985 und 26.02.1995 ergebenden Zuwendungen.
Unter § 4 des Vertrages setzte der Beteiligte zu 1) in Abänderung der mit seiner verstorbenen Ehefrau getroffenen gemeinschaftlichen Verfügungen seine Enkelin S zu seiner Alleinerbin ein und beschwerte sie mit dem folgenden Vermächtnis:
Seine vorgenannte Vollerbin … hat nach seinem Tode mit Ausnahme seines Hausgrundstücks Gemarkung C Flur 1 Flurstück 366 … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D Blatt …, sämtlichen Nachlass an die Erschienenen zu 3 bis 6 (die hiesigen Beteiligten zu 2) bis 5) zu gleichen Teilen herauszugeben. …
Unter § 5 des Vertrages heißt es weiter:
Die Erschienene zu 2 (Enkelin S) ist verpflichtet, den hiesigen Vertragsgegenstand unentgeltlich auf die Erschienenen zu 3 bis 5 (Beteiligte zu 2), 3) und 5) zu je 1/3 Anteil zu übertragen, wenn sie das Vertragsobjekt binnen 10 Jahren nach dem Versterben des Erschienenen zu 1 (Beteiligter zu 1) auf e[…]