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Table-Dancerin nicht für Polizeidienst geeignet

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Verwaltungsgericht Stuttgart
Az.: 9 K 384/09
Beschluss vom 18.02.2009

Leitsätze:
1. Es gibt keinen Anspruch auf vorläufige Einstellung (wie OVG NRW, OVG NRW, Beschl. v. 9.1.2008, IÖD 2008, 146).
2. Sinnvoller Antragsinhalt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig nur die zügige Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens.
3. Anhängige Ermittlungsverfahren lassen Zweifel an der charakterlichen Eignung einer Bewerberin aufkommen.

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.700.- EUR festgesetzt.

Gründe:
Für den Rechtsstreit um den Antrag der Antragstellerin, „dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Frühjahr 2009 gem. § 15 ff. LVO Pol. bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache einzustellen“, ist das angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig. Denn für Klagen (und damit auch Eilverfahren), die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses richten, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin ihren dienstlichen oder in Ermangelung dessen ihren privaten Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). Eine Einstellungsbewerberin hat noch keinen dienstlichen Wohnsitz (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – ), so dass es auf den privaten Wohnsitz der Antragstellerin ankommt. Dieser richtet sich nach § 7 ff. BGB. Zwar hat die Antragstellerin zwei melderechtliche Wohnsitze in L. und in W. Doch nach ihren glaubhaften Angaben im Schriftsatz vom 16.2.2009 ist ihr Lebensschwerpunkt nach wie vor in L., da sie in der Wohnung in W. allenfalls einmal wöchentlich nächtigt. Somit kann noch nicht von einem Doppelwohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB gesprochen werden, da dieser eine Gleichwertigkeit beider Wohnsitze erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2005, NVwZ-RR 2006, 203). Mithin ist L. Wohnsitz der Antragstellerin im Sinne von § 7 BGB und § 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO; L. liegt im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
Allerdings bedarf der Antrag der Antragstellerin einer Auslegung, da er in der g[…]


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