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Telefonwerbung: Unzumutbare Belästigung gegenüber Gewerbetreiben

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Unterlassungsanspruch dem durch: Voraussetzungen für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung;
LG Heilbronn, Az.: 8 O 112/13 Ka

Urteil vom 21.06.2013

1. Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16.04.2013 wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens

Streitwert: 15.000,00 €
Tatbestand
Symbolfoto: Olesya Peredery/Bigstock

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 15.04.2013 erließ das Landgericht Heilbronn gemäß Beschluss vom 16. April 2013 eine einstweilige Verfügung, wonach dem Verfügungsbeklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr mittels Telefonanrufen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern wie Gewerbetreibenden zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass zumindest deren mutmaßliche Einwilligung für eine telefonische Kontaktaufnahme vorliegt, insbesondere im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der Akquise von Vermittlungsdienstleistungen von Versicherungen Gewerbetreibende anzurufen und/oder anrufen zu lassen, wenn der Gewerbetreibende zuvor nicht sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden und dieses Einverständnis auch nicht, insbesondere nicht aufgrund einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung zu dem betroffenen Gewerbetreibenden, zu vermuten ist, insbesondere wenn dies geschieht wie im Fall von Herrn K., Geschäftsführer der A. K. GmbH, dem ein Angebot über die Vermittlung von Versicherungen unterbreitet wurde, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung mit ihm bestand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16.04.2013 (Bl. 22/23 d.A.) Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wurde der Beschluss mit den Original.-Doppeln der Antragsschrift am 19.04.2013 (Bl. 15 d.A.) zugestellt.

Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16.04.2013 wurde im Wege des Parteibetriebs der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten am 22.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis und am 25.04.2013 dem Verfügungsbeklagten selbst durch den


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