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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung gegen Auto-Poser

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VG Karlsruhe – Az.: 1 K 4344/17 – Urteil vom 17.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung der Beklagten.

Er war Halter und regelmäßiger Fahrzeugführer eines schwarzen Jaguar F-Type mit Erstzulassung am 05.10.2015. Vor einiger Zeit hat er das Fahrzeug verkauft und besitzt nun einen Audi R8.

Zwischen dem 28.07.2016 und dem 24.08.2016 wurde der Jaguar F-Type des Klägers vierzehn Mal durch Bürgerinnen und Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet, weil diese sich durch Lärm bei dessen Benutzung gestört fühlten. Auch örtliche Polizeidienststellen meldeten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Klägers. Unter anderem werden in den vorgelegten Behördenakten folgende Vorfälle beschrieben:

− Am 25.03.2016 gegen 02:00 Uhr geriet der Kläger auf dem Kaiserring in Höhe des Wasserturms in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeimeister … und … hielten in ihrer Meldung vom 25.03.2016 fest, dass der Kläger während einer Rotlichtphase „unnötig Gas“ gegeben und „unnötig Lärm“ produziert habe. Während einer weiteren Rotphase habe der Kläger dieses Verhalten wiederholt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 15.04.2016 verwarnt; das verhängte Verwarnungsgeld akzeptierte und bezahlte er.

− Am 17.08.2016 gegen 22:00 Uhr beobachtete Polizeioberkommissar … das Fahrzeug des Klägers auf dem Kaiserring und der Bismarckstraße. In seiner Meldung hielt er fest, dass das Fahrzeug mit „laut aufheulendem Motor“ unterwegs gewesen sei. Später habe er es kontrolliert und ein belehrendes Gespräch mit dem Kläger geführt. Auf seinen Vorhalt hin, dass er dessen Fahrzeug „mit aufheulendem Motor“ wahrgenommen habe, habe der Kläger entgegnet, dass sein Fahrzeug über einen V8-Motor verfüge, welcher beim Beschleunigen lauter sei. Das Führen des Fahrzeugs zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger nicht bestritten.

− Am 22.08.2016 gegen 21.30 Uhr soll der Kläger nach der Aussage des Zeugen … sein Fahrzeug im Bereich L 8 und L 10 eingeparkt haben. Währenddessen habe der Kläger den Motor seines Fahrzeugs laut aufheulen lassen. Anschließend habe dieser sich in eine in der Nähe befindliche Shisha Bar begeben. Dort wurde er von Polizeihauptmeister … und Polizeiobermeister … kontrolliert, die mit dem Kläger ein belehrendes Gespräch führten.

− Am 02.09.2016 gegen 23:19 Uhr soll der Kläger mit seinem Fahrzeug nach der Aussa[…]


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