OLG Stuttgart – Az.: 16 UF 92/16 – Beschluss vom 21.09.2016
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichtes – Familiengericht – Ludwigsburg vom 14.04.2016 – 6 F 1637/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über
1) sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
2) sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
3) sein Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
4) alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und dem 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.
b) Der Antragsteller wird verpflichtet, die gemäß a) geschuldete Auskunft durch Vorlage folgender Unterlagen zu belegen:
1) Grundbuchauszüge,
2) Kontoauszüge zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014,
3) Bestätigung über Wertpapierdepots mit Wertaufstellungen zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014.
2. Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird in beiden Instanzen auf 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller machte ursprünglich güterrechtliche Auskunfts- und Belegansprüche gegen den Antragsgegner als den Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau geltend. Nach Erfüllung dieses Verlangens hat er seine Anträge für erledigt erklärt. Im Wege des Widerantrages begehrt der Antragsgegner weiterhin Auskunft und Belegvorlage. Seine diesbezüglichen Anträge wurden seitens des Amtsgerichtes – Familiengericht – Ludwigsburg zurückgewiesen, wogegen er sich mit seiner Beschwerde wendet.
Der Antragteller und die Mutter des Antragsgegners, Frau …, haben am 28.04.1961 die Ehe geschlossen. Die durch Ehevertrag vom 19.12.1961 ursprünglich vereinbarte Gütertrennung haben die Ehegatten durch weiteren Ehevertrag vom 18.05.1995 rückwirkend zum[…]