LG Wuppertal – Az.: 17 O 203/15 – Urteil vom 27.10.2016
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.07.2015 (Aktenzeichen 17 O 203/15) wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Leasingvertrag in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft; der Beklagte betreibt ein Fitnesszentrum in S mit dem Namen „Gesundheitszentrum K“.
Vom 29.11.2013 bzw. 04.12.2013 datiert ein Leasingvertrag über ein „Kamerasystem Reval Hautanalyse“, der mit dem Stempel des damaligen Namens des Fitnesszentrums des Beklagten versehen ist und auf dem sich eine Unterschrift befindet (Bl. 17 der Akte). Der Anschaffungspreis des Kamerasystems beträgt 9.850,00 EUR. Die Leasingraten betrugen 380,38 EUR brutto und wurden ab dem 1. Januar 2014 zum ersten monatlich im Voraus fällig. Zusätzlich zu den Leasingraten wurden monatliche Versicherungsbeiträge i.H.v. 7,03 EUR vereinbart. Unter Z. 9.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin befindet sich folgender Hinweis:
„Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Kündigenden der durch die Kündigung verursachte Schaden zu ersetzen.“
Eine Übernahmebestätigung vom 02.12.2013 ist ebenfalls mit dem Stempel des Gesundheitszentrums versehen und es befindet sich auch dort eine Unterschrift (Bl. 103 der Akte).
Die Klägerin kaufte den Leasinggegenstand und ihr wurde der Kaufpreis in Rechnung gestellt, den sie auch beglich. Leasingraten wurden durch das Geschäftskonto des Beklagten bis einschließlich März 2014 gezahlt. Weitere Zahlungen blieben trotz Mahnungen aus.
Die Klägerin beauftragte die C GmbH mit der weiteren Abwicklung ihrer Forderung. Diese kündigte mit Schreiben vom 27.11.2014 außerordentlich und forderte zur Rücklieferung des Leasingsgegenstands auf. Dieser wurde nicht an die Klägerin herausgegeben. Mit Schreiben vom 29.11.2014 teilte die C GmbH dem Beklagten die Höhe des entstandenen Schadens mit und forderte ihn erfolglos dazu auf den offenen Betrag bis zum 09.12.2014 auszugleichen. Als Schaden trägt sie die rückständigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.711,94 EUR brutto bis zur Kündigung an, sowie einen Schadensersatz i.H.v. 8.382,73 EUR netto. Darüber hinaus macht die Klägerin Zinsen bis zum 22.04.2005 i.H.v. 206,23 EUR, sowie die Inkassokosten i.H.v. 947,01 EUR netto geltend.
Die Kläger[…]