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Rotlichtverstoß und Augenblicksversagen – Fahrverbot

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Az.: 2 Ws (B) 378/01 OwiG
Beschluss vom 22.10.2001

Inder Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen -auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Gießen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22. August 2001 am 22. Oktober 2001 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 250,- DM verhängt. Ihm wird ferner untersagt, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird ersf wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechts-
kraft dieses Beschlusses (23. Oktober 2001).
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Zusätzlich angewendete Vorschrift: § 25 StVG.

Gründe
Das Amtsgericht Gießen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 500,- DM festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Gießen erhebt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Sachrüge und wendet sich ausschließlich, gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene als Führer des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … am 28.Oktober 2000 gegen 16.15 Ohr an der Kreuzung … in … das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei in Gedanken gewesen, da er gerade von der Beerdigung einer ihm sehr nahe stehenden Person gekommen sei und infolge des gerade Erlebten nicht die nötige Aufmerksamkeit habe walten lassen. Zudem sei er zur Tatzeit mit den technischen Besonderheiten des PKW Smart, den er erst seit einer Woche fahre, nicht vertraut gewesen, was seine Aufmerksamke[…]


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