OLG Koblenz – Az.: 2 OLG 4 Ss 162/16 – Beschluss vom 03.11.2016
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juni 2016
a) im Schuldspruch der Fälle 1, 3 und 4 und
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Strafrichter des Amtsgerichts Bad Kreuznach verurteilte den Angeklagten am 23. Juni 2015 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, die aus Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten und dreimal fünf Monaten gebildet wurde. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem entzog das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch Urteil vom 16. Juni 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt und dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten wird, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.
Zu den Schuldsprüchen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
„Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens des Regierungspräsidiums Kassel zu Az.: 996.611807.2 wurde gegen den Angeklagten neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat, rechtskräftig seit dem 04.06.2016, verhängt. Im Rahmen der Vollstreckung gab der Angeklagte seinen Führerschein trotz diverser Aufforderungen auch nicht innerhalb der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG ab.
Fall 1:
Am 16.10.2014 gegen 12.00 Uhr nahm der Angeklagte mit einem Transporter, an dem die polnischen Kennzeichen … angebracht waren, am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er aufgrund der Belehrungen der Verwaltungsbehörde hätte wissen müssen, dass gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen worden und es ihm somit verboten war, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hierbei wurde er vom Polizeibeamten R. im Rahmen einer Verkehrskontr[…]