LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 1201/16 – Urteil vom 17.11.2016
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.06.2016 – 29 Ca 18112/15 – hinsichtlich der Tenöre zu IV., V. und VI. wie folgt abgeändert:
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.219,59 EUR (achttausendzweihundertneunzehn, 59/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 313,61 EUR (dreihundertdreizehn, 61/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen.
VI.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 EUR (fünfundzwanzigtausend) brutto Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Vergütung, Schadensersatz und eine Abfindungszahlung.
Die Beklagte betreibt Projektentwicklung sowie Investment mit Vertrieb und Akquisition im Bereich der Immobilienwirtschaft. Der Kläger war in verschiedenen Positionen in der Unternehmensgruppe der Beklagten beschäftigt, zuletzt ab dem 01.07.2013 bei der Beklagten selbst als Leiter Finanzierung und Investment unter Anerkennung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.09.1989 nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 19.06.2013 (Bl. 5 ff. d. A.). Die Beklagte erteilte ihm für die Zeit vom 01.07.2013 bis 17.09.2015 Prokura. Der Kläger bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 8.219,59 EUR, einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 313,61 EUR und nutzte zudem einen dienstlichen PKW privat, was als geldwerter Vorteil in Höhe von 605,00 EUR monatlich in Ansatz gebracht wurde (s. die Abrechnung für November 2015, Bl. 19 d. A.).
Am 26.08.2015 unterzeichneten der Kläger und die beiden Geschäftsführer der Beklagten einen Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2016 und Zahlung einer hälftig mit der Vergütung für September 2015 und hälftig mit der Vergütung für Januar 2016 fällig werdenden Abfindung in Höhe von insgesamt 50.000,00 EUR brutto (Bl. 9 d. A.). Bei der Unterzeichnung wurden Gespräche über eine selbständige Tätigkeit des Klägers als Ma[…]