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Bußgeldverfahren – Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts

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VerfGH Rheinland-Pfalz – Az.: VGH B 46/21 – Beschluss vom 13.12.2021

Das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 23. September 2020 – 36a OWi 8041 Js 14657/20 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juni 2021 – 2 OWi 6 SsRs 430/20 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Wittlich zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen. Sie betrifft die Reichweite von Einsichts- und Verteidigungsrechten (hier: Einsicht in vorhandene Messunterlagen) in Bußgeldverfahren, die auf amtliche Geschwindigkeitsmessungen im sog. standardisierten Messverfahren gestützt sind.

I.

1. Mit Bußgeldbescheid vom 9. März 2020 verhängte das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, gegen den Beschwerdeführer wegen eines am 27. November 2019, 13.55 Uhr, festgestellten Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h eine Geldbuße in Höhe von 260,00 €. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgerätes, Typ PoliScan Speed M1, der Firma Vitronic. Ausweislich des Messprotokolls war das mobile Messgerät am Tag der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung an der Messstelle von 13 bis 18 Uhr im Einsatz.

2. Am 13. Februar 2020 bestellte sich die Bevollmächtigte zur Verteidigerin des Beschwerdeführers und erhielt auf ihren Antrag hin Einsicht in die elektronisch geführte und zum Zwecke der Akteneinsicht ausgedruckte Ermittlungsakte. Hierfür erhob die Zentrale Bußgeldstelle eine Aktenversendungspauschale von 12,00 €. Gegen diese Kostenforderung stellte die Bevollmächtigte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG -. Zu dessen Begründung führte sie aus, die Aktenversendungspauschale sei vorliegend nicht entstanden, da die Akte bei der Zentralen Bußgeldstelle ohne Rechtsgrundlage elektronisch geführt werde. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 wies das Amtsgericht den Ant[…]


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