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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hartz IV-Empfänger – Krankenkassenzuzahlung – Existenzminimum

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Bundessozialgericht
Az.: B 1 KR 10/07 R
Urteil vom 22.04.2008
Vorinstanz:
Sozialgericht Mainz, Az.: S 8 KR 101/04, Entscheidung vom 24.11.2005
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 7/06, Entscheidung vom 22.06.2006

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Befreiung von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit ab dem 1.1.2004 und die Erstattung der vom Kläger bis 2006 geleisteten 150,38 Euro Zuzahlungen.
Der 1955 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Die Beklagte befreite ihn gemäß § 61 SGB V aF (Fassung vom 22.12.1999, BGBl I 2626) wegen Vorliegens eines Härtefalles bis auf Weiteres von der Zuzahlungspflicht (Befreiungsbescheid vom 28.9.2000). Er bezog seit Juli 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 148,19 Euro. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – vom 14.11.2003, BGBl I 2190) begründete zum 1.1.2004 auch Zuzahlungspflichten ua für Alhi-Bezieher. Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid mit Wirkung zum 1.1.2004 auf: Die Voraussetzungen für die Befreiung seien entfallen. Nach den ab dem 1.1.2004 geltenden Vorschriften seien an gesetzlichen Zuzahlungen maximal 2 vH der Gesamtbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes jährlich zu entrichten. Bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen verringere sich die individuelle Belastungsgrenze auf 1 vH der Bruttoeinnahmen. Sobald mit den gesetzlichen Zuzahlungen im Jahre 2004 die Belastungsgrenze erreicht werde, werde eine Befreiung für den Rest des Jahres geprüft (Bescheid vom 16.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2004). Die Beklagte berechnete für den Kläger tatsächliche Jahresbruttoeinkünfte von 6.757,66 Euro und befreite ihn als chronisch Kranken von über 67,58 Euro hinausgehenden weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres 2004 (Bescheid vom 28.10.2004). Sie erstattete ihm eine Überzahlung von 2,42 Euro. Entsprechend verfuhr d[…]


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