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Verkehrsunfall – fiktive Reparaturkosten unter Berücksichtigung von Vorschäden

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Verkehrsunfall und Reparaturkosten: Die Rolle vorausgegangener Schäden
Ein jüngst entschiedener Fall wirft ein Schlaglicht auf die Komplexitäten der Schadensbegleichung nach Verkehrsunfällen. In diesem speziellen Fall wurde eine Klägerin, die nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz forderte, vor Gericht abgewiesen. Die Klägerin argumentierte, dass das Gericht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs begangen habe, indem es fälschlicherweise von einer unzureichenden Darlegung des Schadens ausgegangen sei. Darüber hinaus wurde ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO geltend gemacht. Doch das Gericht entschied anders.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 45/20 >>>

Die Notwendigkeit eines ausreichenden Nachweises
Entscheidend für das Gericht war der Nachweis der Klägerin über die erforderlichen Reparaturkosten zur Behebung der durch den Unfall verursachten Fahrzeugschäden. Laut § 249 BGB kann ein Geschädigter nur diejenigen Ersatzansprüche geltend machen, die wirtschaftlich erforderlich sind, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. In Fällen, in denen das Fahrzeug, wie hier, bereits vorgeschädigt war und sich die Schadensbereiche des Vorunfalls und die des Unfallereignisses teilweise decken, ist es Sache des Geschädigten darzulegen und ggf. nachzuweisen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sind.
Bedeutung vorausgegangener Schäden für die Begleichung der Reparaturkosten
Insbesondere die Rolle vorausgegangener Schäden am Fahrzeug wurde betont. Die Klägerin konnte keine konkreten Reparaturbelege oder Rechnungen vorlegen, aus denen sich Art und Umfang der Ausbesserungsarbeiten entnehmen ließen. Die Behauptung, dass das Fahrzeug vorherige Schäden hatte, die repariert worden seien, hatte daher ohne substantiellen Beweiswert keine Wirkung. Aus diesem Grund kann die Klägerin von den Beklagten keinen Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen.
Abschließende Urteilsbegründung
Zusätzlich zur Klärung des Schadensnachweises und der Berücksichtigung vorausgegangener Schäden stellte das Gericht fest, dass die Klägerin auch nicht aktivlegitimiert war, Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens geltend zu machen, da dieser Anspruch unstreitig abgetreten wurde. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen. Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung des Falls od[…]


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