LG Erfurt – Az.: 9 O 1378/16 – Urteil vom 20.11.2017
1. Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 29.05.2017 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Verhandlungstermin vom 29.05.2017, welche der Beklagten zur Last fallen – trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einen Abfindungsfindungsanspruch geltend, welcher der Insolvenzmasse gegenüber der Beklagten nach Beendigung einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehen soll.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 01.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von D… eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2011 gründeten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „E…“. Gegenstand der Gesellschaft war der Betrieb einer …boutique sowie der damit verbundene Handel mit …, …, …, … und …. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in dem angemieteten Objekt am A… in E…. . In § 10 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass im Falle u.a. der Kündigung der Gesellschaft der verbleibende Gesellschafter berechtigt ist, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit allen Aktiva und Passiva zu übernehmen; im Gegenzug hat der ausscheidende Gesellschafter nach Maßgabe einer auf den Stichtag des Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz Anspruch auf eine sich daraus ergebende Abfindung. Mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2013 erklärte die Insolvenzschuldnerin die Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22.10.2014 forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte auf, ihm die Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2013 für die Gesellschaft zu übersenden. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Der Kläger behauptet, dass erst aufgrund der mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2013 ausgesprochenen Kündigung der Gesellschaftsvertrag durch die Insolvenzschuldnerin beendet worden sei. Des Weiteren behauptet er, dass die Beklagte das Vermögen der Gesellschaft nach deren Beendigung übernommen habe. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages hätten beide Gesellschafterinnen eine Bareinlage in Höhe von 10.000,00 EUR erbracht. Darüber hinaus habe die Insolvenzschuldnerin aber außerdem Sacheinlagen durch Zahlungen für Wa[…]