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Mehrere Beurkundungsgegenstände in einer Notarurkunde – Geschäftswert

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Das Gericht LG Görlitz hat entschieden, den Nachprüfungsantrag der Antragsteller gegen die Kostennote eines Notars abzulehnen. Die Notarkosten bezogen sich auf die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags und die damit verbundene Übernahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld. Die Antragsteller argumentierten, dass der Geschäftswert für die Berechnung der Notargebühren zu hoch angesetzt wurde, da sie der Meinung waren, er sollte sich lediglich auf den Kaufpreis des Grundstücks beschränken. Das Gericht befand jedoch, dass die Gebührenberechnung des Notars korrekt war, da sie sowohl den Kaufvertrag als auch die Übernahme der persönlichen Haftung und die Zwangsvollstreckungsunterwerfung umfasste. Die Entscheidung basierte auf den gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Geschäftswerts und der Notargebühren.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OH 4/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht wies den Nachprüfungsantrag der Antragsteller gegen die Kostennote des Notars zurück.
Die Kostennote bezog sich auf die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags und die Übernahme einer Grundschuld.
Die Antragsteller hielten den angesetzten Geschäftswert für zu hoch, da er über den Kaufpreis hinausging.
Das Gericht bestätigte jedoch, dass die Berechnung des Notars korrekt war und sich auf den gesamten Geschäftswert erstreckte, der sowohl den Kaufvertrag als auch die Übernahme der persönlichen Haftung umfasste.
Die Entscheidung stützte sich auf gesetzliche Bestimmungen, die eine solche Berechnung des Geschäftswerts für die Notargebühren vorsehen.


Geschäftswertbemessung bei mehreren Beurkundungsgegenständen
Bei der Erstellung einer notariellen Urkunde können mehrere rechtlich relevante Handlungen in einem Dokument zusammengefasst werden. Dies stellt Notare vor die Herausforderung, den Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren korrekt zu bestimmen.

Im vorliegenden Gerichtsurteil wird die sachgerechte Berechnung erläutert. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der sachlichen und der unsachlichen Zusammenfassung von Beurkundungsgegenständen. Bei einer sachlichen Zusammenfassung wird ein einheitlicher Gebührensatz für alle Gegenstände angesetzt. Liegt dagegen eine unsachliche Zusammenfassung vor, werden die Gebühren für jeden Gegenstand einzeln berechnet.

Im Zentrum der rechtlichen Auseinanderse[…]


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