OLG München – Az.: 34 Wx 392/16 – Beschluss vom 16.12.2016
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 2. Juni 2016 abgeändert.
II. Das Eintragungshindernis kann dem Grundbuchamt gegenüber außer durch den Nachweis der Vollmacht auch durch Genehmigung des vom Vertreter gestellten Eintragungsantrags – für beide Mittel ist die Form des § 29 (Abs. 1) GBO entbehrlich – innerhalb einer Frist bis 31. Januar 2017 einschließlich beseitigt werden.
III. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
IV. Die Beteiligten tragen, soweit ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, aus einem Geschäftswert von 2.000 € die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Im Wohnungs- und im Teileigentumsgrundbuch ist die am 19.7.2009 verstorbene S. W. als Eigentümerin eingetragen. Der von einem anderen Amtsgericht (W.) erteilte Erbschein vom 31.3.2011 weist die beiden Beteiligten als Erben zu 1/2 aus. Im Nachlassverfahren ist zur Niederschrift vom 30.12.2010 festgehalten, dass die Berichtigung des Grundbuchs heute nicht beantragt werde, nachdem die Beteiligten zuvor mit Schreiben vom 25.11.2010 an das Nachlassgericht einen Erbschein beantragt und gebeten hatten, „nach Erteilung des Erbscheins … die gebührenfreie Grundbuchberichtigung einzuleiten“.
Mit Schreiben vom 18.2.2016 erklärte in Vertretung der Beteiligten deren Steuerberater und Rechtsbeistand gegenüber dem Nachlassgericht, scheinbar sei bei der Protokollierung am 30.12.2010 übersehen worden, dass ein Berichtigungsantrag am 25.11.2010 bereits vorgelegen und sich offensichtlich ein Missverständnis eingeschlichen habe. Das Nachlassgericht werde nachträglich nochmals gebeten, „diese gebührenfreie Grundbuchberichtigung zu veranlassen“.
Die Unterlagen gingen am 8.4.2016 beim Grundbuchamt des Amtsgerichts G. ein. Dessen Rechtspflegerin wies unter dem 12.4.2016 zunächst formlos darauf hin, dass zur Berichtigung noch ein Nachweis der Bevollmächtigung durch die Erben zur Antragstellung erforderlich sei. Denn der Antrag vom 25.11.2010 sei durch die übereinstimmende Protokollerklärung vom 30.12.2010 hinfällig und damit als Grundlage eines Berichtigungsantrags nicht ausreichend.
Mit Zwischenverfügung vom 2.6.2016 hat das Grundbuchamt schließlich die Vorlage eines Vollmachtsnachweises in der Form des § 29 GBO aufgegeben und Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vertreters vom 16.6.2016, mit der vor[…]