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Kinderlärm als Mietmangel – intensive Geräuschbeeinträchtigungen

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LG Berlin, Az.: 63 S 303/17, Urteil vom 08.01.2019

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 63 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 213/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Ferner darf die Klägerin die Vollstreckung der Streithelfer aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Klägerin ist seit 2004 Mieterin einer 3 ½-Zimmer-Wohnung im EG des rechten Seitenflügels des Anwesens ### Berlin.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, eine Beseitigung der lärmbedingten Störung und Feststellung einer Minderung der Miete bis zur Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmstörung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der von der Klägerin geschilderte, von der Familie der Streithelfer ausgehende Lärm nicht zu einer Minderung des Wohngebrauchs und damit der Miete führe.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 26. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29. Februar 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen, seit Ende 2012 komme es nach dem Einzug der Streithelfer in die über der Wohnung der Klägerin liegende Wohnung nach i[…]


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