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Fahrverbot wegen Kokainkonsum – Einschränkung der Fahrtüchtigkeit

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 Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi 1623/05
Beschluss vom 01.12.2006
Vorinstanz: AG Fürth – Az.: 411 OWi 702 Js 68602/05

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt t in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 1. Dezember 2006 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 25. Juli 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 25.07.2005 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (§ 24 a Abs. 2, 3 StVG) zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Sachrüge vorläufigen Erfolg, da die Urteilsgründe lückenhaft und unvollständig sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat festgestellt:
Am 01.04.2005 um 0.55 Uhr führte der Betroffene den PKW BMW, amtliches Kennzeichen auf der Straße im öffentlichen Straßenverkehr unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain.

Zur Beweiswürdigung stellt das Amtsgericht weiter fest und führt aus:
Der Betroffene selbst äußerte sich zur Tat nicht. Der Polizeimeister R. berichtete glaubwürdig, dass er auf den Betroffenen anlässlich einer Verkehrskontrolle aufmerksam wurde. Es sei ihm die große Nervosität aufgefallenen und der ständige Redefluss. Aufgrund gewisser Vorschulungen habe er den Verdacht gehegt, dass Drogen im Spiel seien. Dem Betroffenen wurde sofort ein Urintest vor Ort angeboten, den dieser auch wahrnahm. Dabei wären entsprechende Spuren zu Tage getreten, die den Zeugen veranlasst hätten, den Betroffenen mit auf die Polizeiwache zur Blutentnahme zu nehmen. Auf der Polizeiwache sei der Betroffene weiterhin überdurchschnittlich nervös gewesen, hätte innerhalb von 21 Minuten 4 Zigaretten geraucht und ständig nachgefragt, was nun geschehen würde. Trotz wiederholter ausführlicher Beantwortung dieser Fragen hätte der Betroffene nicht ab[…]


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