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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitallebensversicherung – Auskunftsanspruch ehemaliger Versicherungsnehmer

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LG Paderborn – Az.: 3 O 351/16 – Urteil vom 20.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Fortbestehen einer Kapitallebensversicherung nach deren Kündigung im Jahr 2010 durch die T AG (nachfolgend: Zessionarin).

Der Kläger schloss mit Wirkung zum 01.10.1987 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. … ) ab, deren Laufzeit am 30.09.2012 enden sollte. Mit schriftlichem „Kaufvertrag“ vom 11.02.2010 und dazu geschlossener Nachtragsvereinbarung vom 24.06.2010 verkaufte der Kläger alle Rechte aus dieser Versicherung an die Zessionarin für einen Kaufpreis von 13.212,00 EUR, wobei dieser laut Vertrag in 192 gleich bleibenden Raten in Höhe von 68,81 EUR ausgezahlt werden sollte. Bereits in dem am 11.02.2010 unterzeichneten „Kaufvertrag“ trat der Kläger auch alle Rechte aus der streitgegenständlichen Versicherung bei der Beklagten an die Zessionarin ab. Hatten Kläger und Zessionarin zunächst einen Rückkaufwert von 13.600,00 EUR unterstellt, so belief sich der tatsächlich später von der Beklagten an die Zessionarin ausgekehrte Betrag auf 6.606,00 EUR, was zur Nachtragsvereinbarung führte (vgl. insgesamt Anlagen K1, K2 und K3).

Mit Schreiben vom 23.02.2010 kündigte die Zessionarin die Versicherung unter Vorlage einer gesonderten Abtretungserklärung einschließlich Anzeigevollmacht (Anlagen B10, B11). Mit Schreiben vom 16.03.2010 bestätigte die Beklagte die Kündigung gegenüber der Zessionarin und rechnete die Versicherung gegenüber der Zessionarin ab (Anlage B12).

Die C stellte mit Bescheid vom 26.05.2014 fest, dass die Zessionarin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betreibt und ordnete die Abwicklung desselben an. Über das Vermögen der Zessionarin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 28.07.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Bestätigung auf, dass ihm sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. … noch zustünden. Ferner verlangte er Auskunft und Abrechnung über den Rückkaufwert (Anlage K4). Die Beklagte lehnt dies mit Schreiben vom 13.01.2016 ab (Anlage K5).

Der Kläger meint, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche zuständen, da er unverändert Inhaber der Kapitallebensve[…]


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