Mietvertragskündigung: Was Mieter und Vermieter beachten sollten
Jedes Mietverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter beruht letztlich auf einem Mietvertrag, der seine rechtliche Grundlage im Mietrecht hat. Wie jeder andere Vertrag auch kann das Mietverhältnis natürlich beiderseitig durch eine Kündigung beendet werden. Diese Kündigung fußt auf der Grundlage der Paragrafen 542 fort folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Im Hinblick auf die Kündigung ist erst einmal eine Unterscheidung des Mietverhältnisses vorzunehmen. Es gibt sowohl das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit als auch das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit.
Bei einem Mietverhältnis, welches für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet das Vertragsverhältnis in der Regel mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeitspanne. In diesem Fall ist eine Kündigung nicht gesondert erforderlich. Sollte das Mietverhältnis jedoch vorzeitig beendet werden ist eine außerordentliche Kündigung erforderlich. Ein Mietverhältnis, welches auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich gem. § 542 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beendet werden.
Wohnung kündigen – Leitfaden für Vermieter und Mieter mit allem wichtigen zur Mietvertragskündigung – Symbolfoto: (org.) Antonio Guillem / Shutterstock.com
Es gibt hierbei jedoch verschiedene Kündigungsarten, die sich rechtlich gesehen voneinander unterscheiden.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen
der ordentlichen Kündigung
der außerordentlichen befristeten Kündigung
der außerordentlichen unbefristeten Kündigung
Eine ordentliche Kündigung wird auf der Grundlage des § 573 Bürgerliches Gesetzbuch abgehandelt. Sowohl ein Mieter als auch ein Vermieter haben das Recht zu dieser Kündigung, welche jedoch eine gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist beinhaltet. Überdies haben sowohl Vermieter als auch Mieter gleichermaßen Kündigungsvoraussetzungen einzuhalten.
Zu den Voraussetzungen gehören bei der Aussprache durch den Vermieter
die Kündigungserklärung
die Form der Kündigung
ein berechtigtes Interesse des Vermieters
die Begründung