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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchsache – Fortdauer Untervollmacht bei zeitlicher Hauptvollmachtbegrenzung

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KG Berlin – Az.: 1 W 29 – 32/17 und 1 W 30/17 – Beschluss vom 14.02.2017

Punkt 2 der Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Am 8. August 2016 erteilte die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2 Herrn J… P… zur UR-Nr. N 1… /2… des Notars Dr. R… N… in I… Vollmacht, für sie mit Wirkung vom 8. August 2016 bis zum 9. Oktober 2016 betreffend die im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücke u.a. “alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, welche die Veräußerung der benannten Grundstücke betreffen, vorzunehmen und entgegenzunehmen (…) über die Grundstücke zu verfügen, diese zu verkaufen (…) Eintragungen jeder Art zu bewilligen und zu beantragen; Untervollmachten und Belastungsvollmachten zu erteilen (…)”.

Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht veräußerte Herr P… am 8. August 2016 zur UR-Nr. 1… /2… des Notars T… B… in B… im Namen der Beteiligten zu 2 die Grundstücke an die Beteiligte zu 1. In § 11 der Urkunde wurde der Beteiligten zu 1 eine Belastungsvollmacht erteilt, die keine zeitlichen Beschränkungen enthält.

Am 29. November 2016 bewilligte und beantragte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 in deren und im Namen der Beteiligten zu 2 unter Berufung auf diese Belastungsvollmacht die Eintragung einer Gesamtbuchgrundschuld über 4,8 Mio EURO in den Grundbüchern.

Der Urkundsnotar hat seine UR-Nr. 3… /2… mit Schriftsatz vom 30. November 2016 bei dem Grundbuchamt eingereicht und die Eintragung der Gesamtbuchgrundschuld beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 darauf hingewiesen, die Beteiligte zu 2 habe wegen der Herrn P… nur befristet erteilten Vollmacht die in ihrem Namen erteilten Erklärungen zu genehmigen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 30. Dezember 2016, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 11. Januar 2017 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die im Namen der Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71, Rdn. 34). Der darüber hinausgehende Antrag, die begehrte Grundbucheintragung zu vollziehen, geht ins Leere. Der Eintragungsantrag selbst ist nicht Gegenstand einer gegen eine Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 W 518/15 – ZWE 2016, 82; Demharter, a.a.O., § 77, Rdn. 15).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Ein[…]


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