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Mietminderung bei fehlender Gebrauchstauglichkeit der Mietsache

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LG Osnabrück – Az.: 12 S 18/17 – Beschluss vom 10.02.2017

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.
Gründe
II. Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 II ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht hat die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 1.955,11 € zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen, abgewiesen. Die vertraglich geschuldete Pacht für Feb. 2016 war in Höhe des o.g. Betrages gemindert. Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch die Kammer:

a) Soweit die Berufung weiterhin einwendet, dass der Beklagte die infolge von Wasserschäden nicht nutzbaren Hotelzimmer mangels potentieller Gäste ohnehin nicht hätte vermieten können, verkennt sie, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass für eine Minderung gemäß §§ 581 II, 536 BGB unerheblich ist, ob der Mieter/Pächter tatsächlich in seinem Gebrauch beeinträchtigt ist; auch wenn er die Mieträume überhaupt nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise oder nur teilweise nutzen kann oder will, bleibt bei Abweichung des tatsächlichen von dem vereinbarten Zustand der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt (BGH, NJW 1987, 432; 2005, 2152). Die Frage, ob der Beklagte auch ohne die Mängel der Pachtsache Einnahmen erzielt hätte oder nicht, ist für die Mietminderung nach § 536 BGB ohne Belang; eine hypothetische oder überholende Kausalität wäre allenfalls bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beachten, die vorliegend nicht streitgegenständlich sind.

Die von der Berufung vorgebrachten Argumente berücksichtigen zudem nicht, dass die Nichtvermietbarkeit der Hotelzimmer wegen fehlender Nachfrage der Risikosphäre des Beklagten, die fehlende Gebrauchstauglichkeit der Pachtsache wegen eines Mangels jedoch d[…]


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