Mysteriöser Hohlraum führt zu Versicherungsstreit
Ein mysteriöser Hohlraum unter einem Wintergarten ist der Auslöser eines aufsehenerregenden Rechtsstreits. Die Hauptfrage, die dieses Geschehen zu einem interessanten Präzedenzfall macht, ist: Wer ist für die Entstehung des Hohlraums verantwortlich? War es die Hand des Menschen oder die unaufhaltsamen Kräfte der Natur? Auf dem Spiel stehen 14.394,32 €, die Kosten für das Auffüllen des Hohlraums mit Flüssigbeton und die Wiederherstellung des Oberflächenpflasters.
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Hintergrund des Versicherungsfalles
Im Zentrum des Falls steht eine Elementarschadenversicherung, die unter anderem sogenannte „Erdfälle“ abdeckt. Dies sind nach den Versicherungsbedingungen Einstürze des Bodens über natürlichen Hohlräumen. Anfang 2019 wurde ein solcher Hohlraum auf dem Grundstück der Klägerin entdeckt, direkt unter einem Wintergarten. Die Klägerin behauptet, dass der Hohlraum naturbedingt entstanden ist und daher von der Beklagten, ihrer Versicherungsgesellschaft, eine Entschädigung verlangt werden kann.
Spannungsfeld zwischen Mensch und Natur
Die Versicherungsgesellschaft weist jedoch diese Ansprüche zurück und behauptet, dass der Hohlraum durch menschliches Eingreifen entstanden sei. Hier wurden zwei mögliche Ursachen ins Feld geführt: entweder durch den Einbau von Regenwasserzisternen während der Errichtung des Wintergartens im Jahr 2009 oder durch den Betrieb einer ehemaligen Ziegelei in der Nachbarschaft. Die Versicherungsgesellschaft argumentiert, dass die Frage, ob der Einsturz natürliche Ursachen hatte, irrelevant ist – das Entscheidende ist die Natürlichkeit des Hohlraums.
Aussage des Sachverständigen und Auswirkungen auf den Versicherungsfall
Im Laufe des Verfahrens wurde ein Sachverständiger für Geotechnik hinzugezogen. Sein Bericht unterstützt die Argumentation der Versicherungsgesellschaft: Der Hohlraum wurde wahrscheinlich durch menschliche Aktivitäten, möglicherweise im Zusammenhang mit der ehemaligen Ziegelei, geschaffen. Diese Interpretation wirkt sich negativ auf die Ansprüche der Klägerin aus, da es nach den Versicherungsbedingungen auf die Natürlichkeit des Hohlraums ankommt.
Das abschließende Urteil und die Konsequenzen für die Klägerin
Letztendlich entschied das Gericht, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist und die Klage somit unbegründet ist. Die Klägerin konnte den Nachweis der Natürlichke[…]