Amtsgericht Lemgo – Az.: 12 VI 760/20 – Beschluss vom 03.02.2021
Die für den Hilfsantrag vom 06.10.2020 (gemeinschaftlicher Erbschein für die Miterben S., C. und F.) erforderlichen Tatsachen werden – unter gleichzeitiger Zurückweisung des Erbscheinsantrags vom 14.09.2020 – für festgestellt erachtet.
Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.594.689,42 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Nachlass ist werthaltig und nicht überschuldet. Bei werthaltigen Nachlässen ist § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Auffassung des Gerichts einschränkend auszulegen. Für die Wirksamkeit der Ausschlagung der minderjährigen C., geb. am.., bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung (vgl. Eue: Die „Doppelausschlagung“ auch für minderjährige Kinder bei werthaltigem Nachlass ZEV 2018, 624 mwN). Diese liegt nicht vor.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die wertbildenden Faktoren lange Zeit nicht einmal vom Testamentsvollstrecker ermittelt werden konnten. Der Schutzzweck von § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB würde in diesem Fall verfehlt, da die Anfechtung der Annahme der Erbschaft für das minderjährige Kind (bei einem Abwarten) durch die Eltern durch das Genehmigungserfordernis erheblich erschwert wäre.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Erbschaftsausschlagung Minderjähriger: Was Sie wissen müssen
Die Erbschaftsausschlagung Minderjähriger ist ein komplexer Prozess, der sowohl rechtliche als auch finanzielle Aspekte berücksichtigt. Es handelt sich dabei um die formelle Ablehnung einer Erbschaft durch die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes, in der Regel die Eltern.
Prozess der Erbschaftsausschlagung
Die Erbschaftsausschlagung ist formbedürftig. Die Erklärung zur Erbschaftsausschlagung kann entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht zur Niederschrift abgegeben werden oder in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar erfolgen. Sind die Eltern gemeinsam gesetzliche Vertreter (gemeinsames Sorgerecht), müssen beide die Erbschaft für das minderjährige Kind ausschlagen. Die Ausschlagung nur eines Elternte[…]