OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 65/16 – Beschluss vom 03.03.2017
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. ist (unter anderem) Alleineigentümer des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes. Am 27. Mai 2015 schloss er einen notariell beurkundeten Überlassungsvertrag (UR-Nr. 1627/2015 des Verfahrensbevollmächtigten), der unter anderem diesen Grundbesitz zum Gegenstand hatte. Er lautet in den hier interessierenden Hinsichten:
„II. …
1. Herr W. K. … überlässt hiermit den … bezeichneten Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör an seinen Neffen G. K. … zum Alleineigentum.
2. Die Vertragsteile sind über den vereinbarten Eigentumsübergang einig.
Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
III. …
Die Überlassung erfolgt unentgeltlich im Wege der Schenkung.
Auflagen, z. B. Einräumung eines Rückforderungsrecht bei Eintritt bestimmter Ereignisse, z.B. Veräußerung oder Belastung des Vertragsgegenstandes durch den Erwerber oder Vorversterben des Erwerbers vor dem Veräußerer, werden von den Beteiligten ausdrücklich nicht gewünscht.
IV. …
2. Der Veräußerer erklärt, dass das unbebaute Vertragsobjekt verpachtet ist. Der Pachtvertrag wird übernommen.“
Die Eltern des Erwerbers waren bei Vertragsschluss durch den Beteiligten zu 1. als vollmachtlosen Vertreter vertreten worden und genehmigten den Übernahmevertrag mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 9. Juni 2015.
Mit Schrift vom 12. Februar 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf § 15 GBO den Vollzug der vorbezeichneten Urkunde beantragt. Daraufhin hat das Grundbuchamt durch die angefochtene, als gerichtliches Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung gehaltene Zwischenverfügung ausgeführt, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden, einzureichen sei noch die Genehmigung des Familiengerichts zum Überlassungsvertrag nebst Rechtskraftbescheinigung und Zugangsnachweis. Zur Begründung hat es sich darauf berufen, die Schenkung des Grundbesitzes sei wegen des vom Erwerber zu übernehmenden Pachtverhältnisses nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft, wodurch eine Genehmigungsbedürftigkeit nach §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5, 1829 BGB ausgelöst werde.
Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter dem 23. Februar 2016[…]