LG Arnsberg – Az.: 4 O 116/16 – Urteil vom 02.11.2016
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke I x x und x x durch die zur Versorgung seines Grundstücks (T xx) verlegte Wasserleitung mit Wasser zu versorgen, dass ihm aufgrund eines allein zwischen ihm und der M bestehenden Wasserlieferungsvertrages von der M zur Verfügung gestellt wird.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, die Hinterliegergrundstücke der Beklagten zu 1) bis 3) mit Frischwasser zu versorgen.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück des Klägers, gelegen in N, T xx, stand ursprünglich im Eigentum des Großvaters des Klägers. Dieser errichtete, nachdem zunächst das Wohnhaus auf dem Grundstück T xx errichtet worden war, im Gartenhinterland der Eigentumsparzelle T xx zwei weitere Wohnhäuser („I x x und x x“). Die Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Hinterliegerhäuser erfolgte dergestalt, dass der Großvater des Klägers von der Fristwasserwasserversorgung und Abwasserentsorgung seines Wohnhauses auf dem Hauptgrundstück T xx ausgehend einen Abzweig über das Gartenland bis hin zu dem im hinteren Gartenbereich gelegenen Hinterliegerhäusern erstellte. Gegenüber dem Wasserversorger – der M – trat der Großvater des Klägers als alleiniger Abnehmer auf. Eine Erfassung des von dem Haupthaus aus ausgehenden und die Hinterliegergrundstücke versorgenden Frischwassers erfolgte aufgrund von seitens des Großvaters selbst oder in dessen Auftrag eingebauter ungeeichter Wasserzwischenzähler.
Nachdem die Hinterliegerhäuser zunächst familienintern genutzt wurden, veräußerte der Großvater des Klägers nach Parzellierung das Wohnhaus „I x x“ an die Beklagten zu 2) und 3). Dabei wurde durch einen Passus im Kaufvertrag zwischen dem Großvater des Klägers und den Erwerbern, den Beklagten zu 2) und 3), sichergestellt, dass sich diese verpflichten, sämtliche Kosten zu übernehmen, die entstehen sollten, wenn hinsichtlich der Wasserversorgung in Zukunft Änderungen eintreten. Vereinbart war insoweit, dass, sollte der Wasserversorgungsträger für die Zukunft einen gesonderten Anschluss für das verkaufte Grundstück verlangen, die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren die Käuferseite trägt.
Das weitere Hinterlie[…]