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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Schadensersatz aus Gewährleistung wegen eines Fahrzeugmangels

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LG Duisburg – Az.: 1 O 73/21 – Urteil vom 09.09.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Erstattung der Kosten der Beseitigung eines angeblichen Mangels an dem angeblich seinerseits vom Beklagten gekauften Fahrzeug, ferner die Befreiung von Sachverständigen- und Anwaltskosten.

Der Beklagte bot am 10. Dezember 2020 den streitigen Mercedes im Internet an (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.).

Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11. Januar 2021 (in Abschrift als Anlage K5, Bl. 54 ff., bei der Akte) ließ der Kläger bei dem Beklagten mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm das Fahrzeug am 11. Dezember 2020 veräußert, einen Mangel an dem Getriebe des Fahrzeugs rügen dahin, daß insbesondere bei Erreichen der Betriebstemperatur und bei häufigen Gangwechseln im innerstädtischen Bereich das automatische Getriebe massive Auffälligkeiten zeige, der Gangwechsel vollziehe sich nicht kraftschlüssig, vielmehr werde beim Schalten kurz der Kraftschluß unterbrochen, erkennbar daran, daß der Motor hochdrehe, erst dann erfolge ruckartig der Schaltvorgang, behaupten, der Beklagte habe hiervon gewußt, und den Beklagten zur Mangelbeseitigung bis zum 21. Januar 2021 sowie Vorschußzahlung für die Wegekosten ebenfalls bis zum 21. Januar 2021 auffordern.

Der Beklagte reagierte mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 19. Januar 2021 (in Abschrift als Anlage K6, Bl. 62 ff., bei der Akte) ablehnend, wobei er die Ablehnung auf verschiedene Gründe stützte.

Der Kläger trägt vor:

Er habe am Freitag, dem 11. Dezember 2020, als er sich auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, mit dem Kläger über elektronische Post Kontakt aufgenommen (Seite 3 der Klageschrift Bl. 8 d.A.).

Der Beklagte habe geantwortet und mitgeteilt, das Fahrzeug befinde sich einem sehr guten Zustand (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.).

(Symbolfoto: photo-oasis/Shutterstock.com)

Weil er sich auf seine Arbeitsstelle befunden habe und diese nicht[…]


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