LG Wuppertal
Az: 2 O 160/09
Urteil vom 28.02.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr am 13.09.2008 käuflich erworbenen PKW ….. mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen:…. . Der Zweitbeklagte war Halter des bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen:….
Am 21. Februar 2009 erstellte die ccc Polizeibehörde eine Unfallmitteilung (Anlage K2 der Klageschrift vom 29.05.2009 ist = Bl. 10 GA), ausweislich welcher gegen 23:05 Uhr der Zweitbeklagte mit seinem Pkw den auf der linken Fahrbahnseite der als Einbahnstraße ausgeschilderten Astraße 15 Meter nach der Einmündung der … Str. geparkten Pkw der Klägerin an der rechten Fahrzeugseite beschädigt haben soll.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
Sie habe ihrer Tochter den PKW ….. für eine Fahrt nach …. zur Verfügung gestellt. Am 21.02.2009 habe ihre Tochter das Fahrzeug in der …..straße am linken Fahrbahnrand abgestellt. Als die Tochter zu dem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe diese die polizeiliche Unfallmitteilung vorgefunden. Bis auf eine Delle an der rechten Schlussleuchte, leichte Verkratzungen und einen Riss an der unteren zur Fahrbahn gewandten rechten Seite des Stoßfängers sowie eine durch einen Steinschlag verursachte Beschädigung des rechten Nebelscheinwerfers sei die rechte Seite ihres, der Klägerin, Fahrzeugs vor dem Unfall unbeschädigt gewesen. Der Zweitbeklagte sei mit seinem Fahrzeug von der …. Straße nach rechts in die Astraße eingebogen. Offenbar wegen unangepasster Geschwindigkeit und/oder Unacht[…]