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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Aufklärungspflicht des Vermieters über Mängel

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AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 445/16 – Urteil vom 05.04.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.626,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 100,47 Euro seit dem 06. April 2016, dem 05. Mai 2016, dem 04. Juni 2016, dem 06. Juli 2016, dem 04. August 2016, dem 06. September 2016, 07. Oktober 2016, dem 04. November 2016, aus 813,86 Euro seit dem 06. Dezember 2016 sowie aus jeweils 1.004,67 Euro seit dem 05. Januar 2017 und dem 04. Februar 2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum von April 2016 bis einschließlich Februar 2017 für eine von dem Beklagten (ehemals) gemietete Wohnung.

1.

a)

Die Klägerin vermietete der Familie … für den Zeitraum 01. Februar 2007 bis einschließlich zum 06. Februar 2016 die Wohnung im Hause …, drittes Obergeschoss, … (vergleiche Blatt 65, Mitte, der Akten).

Das Schlafzimmer dieser Wohnung lag direkt neben dem Schacht eines der vier Aufzüge (Fahrstühle) in diesem Gebäude (= Blatt 19, Mitte, in Verbindung mit Blatt 67 bis 68 der Akten).

b)

Frau … meldete der Hausverwaltung der Klägerin per E-Mail vom 02. Februar 2010 Folgendes (= Blatt 67 der Akten):

„in der … in der Wohnung 314 befindet sich das Schlafzimmer gleich neben dem Fahrstuhlschacht. Bisher auch kein Problem denn der fahrende Aufzug machte nur leise Geräusche.

Allerdings seit ca. 1 Woche entstehen beim Runterfahren des Aufzuges sehr unangenehme Geräusche (metallisches Knarren), die sehr störend sind. (…)

Übrigens die Geräusche hört man nicht, wenn man selber im Fahrstuhl fährt, sondern nur von außen bzw. im Wohnraum.“

c)

Des Weiteren meldete Frau … der Hausverwaltung der Klägerin per E-Mail vom 05. Februar 2014 Folgendes (= Blatt 69, Rückseite, der Akten):

„ich habe Ihnen vor über drei Wochen telefonisch gesprochen und mitgeteilt das der Fahrstuhl in der … laute Geräusche beim Fahren von sich gibt.  (…) Das ist wirklich sehr unangenehm.“

Allerdings seit ca. 1 Woche entstehen beim Runterfahren des Aufzuges sehr unangenehme Geräusche (metallisches Knarren), die sehr störend sind. (…)

Übrigens die Geräusche hört man nicht, wenn man selber im Fahrstuhl fährt, sondern […]


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