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Aufhebung Arbeitsvertrag wegen Täuschung über Lehrbefähigung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 217/19 – Urteil vom 19.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.09.2019 – 13 Ca 63/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen falscher Angaben in den Bewerbungsunterlagen zur Lehrbefähigung.

Der im Juli 1963 geborene Kläger erhielt im August 1986 vom Institut für Lehrerbildung in T. die Befähigung zur Arbeit als Horterzieher sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Sport und Werkunterricht der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Das berechtigt ihn ausweislich des Fachschulzeugnisses, die Berufsbezeichnung Horterzieher zu führen. Der Kläger war seinerzeit als Trainer im Leistungssport Turnen und Ringen tätig. Nach der Wiedervereinigung wechselte er in die Versicherungsbranche. Später war er mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt.

Unter dem Datum 15.10.2017 bewarb sich der Kläger in der Online-Stellenbörse des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Grundschullehrer an verschiedenen Grundschulen. In dem Bewerbungsbogen machte er u. a. folgende Angaben (Eintragungen des Klägers in eckigen Klammern):

„…

2. Angaben zu den abgelegten Prüfungen

Lehramt bzw. staatlicher Abschluss bzw. sonstiger Abschluss

[Lehramt]

1. Staatsprüfung bzw. sonstiger Abschluss:

Gesamtnote [2,5] Abschlussjahr [1986] Bundesland [Mecklenburg-Vorpommern]

2. Staatsprüfung

Gesamtnote [2,5] Abschlussjahr [1989] Bundesland [Mecklenburg-Vorpommern]

Lehrbefähigung/Abschluss für die Fächer / Fachrichtungen

[Sport] [Werkunterricht]

4. Bewerbungsunterlagen

x Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild

x Zeugniskopien Anzahl: [25]

….

Ich bewerbe mich hiermit um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Ich versichere, dass die auf dem Bewerbungsbogen gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

Mir ist bekannt, dass eine Einstellung anfechtbar ist, wenn sie z. B. durch arglistige Täuschung und unrichtige bzw. unvollständige Angaben herbeigeführt wurde.

…“

Unter den 25 hochgeladenen Zeugniskopien befanden sich auch ein vom Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestelltes „Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen“ vom 27.05.1993 und […]


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