Gerichtlicher Opferschutz im Strafrecht
Unzählige Menschen werden in Deutschland Opfer von Gewaltandrohungen, sodass diese Menschen in Angst vor einer anderen Person leben müssen. Zumeist ist diese Person von der Statur her dem Opfer körperlich überlegen, sodass die Angst vor körperlichen Verletzungen nicht unberechtigt ist. Es gibt jedoch auch Bedrohungen, die psychischer Natur sind. Belästigungen jeglicher Art können einem Opfer schon sehr zusetzen und dieses leiden lassen, ohne dass die bedrohende Person dabei selbst aktiv körperliche Gewalt anwenden muss. Fakt ist, dass die Verletzung des Körpers oder auch der Gesundheit sowie der Freiheit einer Person sowie auch die Androhung von derartigen Verletzungen als unzumutbar angesehen werden muss und daher als Straftat angesehen wird. Das Opfer wünscht sich in derartigen Fällen zumeist nur eines, dass die Bedrohungssituation endet und dass seitens des Gesetzgebers ein Schutz vor der bedrohenden Person gegeben wird. Dieser Schutz ist in Form des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) auch vorhanden. Auf der Basis dieser rechtlichen Grundlagen kann die jeweilig zuständige Behörde eine gerichtliche Schutzanordnung bzw. Gewaltschutzanordnung erlassen.
Die Schutzmaßnahmen haben einen zivilrechtlichen Charakter und gelten als sehr wichtige Maßnahme im Bereich des Opferschutzes. Hierbei gilt es jedoch sehr gründlich zu prüfen, da eine Person, gegen die sich die Gewaltschutzandrohung aktiv richtet, auch gänzlich zu Unrecht zum Adressat von einer derartigen Anordnung werden kann.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Gewaltschutzanordnung vorliegen und welche Folgen hat die Gewaltschutzanordnung?
Als Grundvoraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung muss zunächst erst einmal eine aktive Verletzung der Freiheit oder des Körpers bzw. der Gesundheit eines Opfers stattgefunden haben. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine psychische oder physische Verletzung handelte. Sollte eine psychische Verletzung stattgefunden haben ist es jedoch zwingend erforderlich, dass diese psychische Verletzung auch medizinisch feststellbar gewesen ist und überdies bei dem Opfer auch zu Störungseffekten oder gesundheitlichen Einschränkungen bzw. gesundheitlichen Schäden geführt hat.
Die reine Beschimpfung oder auch Beleidigung bzw. die einfache Belästigung ist für die Gewaltschutzanordnung auf der Grundlage des GewSchG kein ausreichender Grund. Ein auch sehr kurzzeitig ausgelegter Entzug der Freiheit einer Person rechtfertigt jedoch durchaus eine Gewaltschutzanordnung gem. GewSchG.
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