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Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft – Grundbuchkosten

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 403/16 – Beschluss vom 24.10.2016

I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.09.2016 gegen den am 19.09.2016 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Euskirchen vom 16.09.2016, EU-12037-24, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Euskirchen von F, Blatt x, Gemarkung F, Flur 40, unter den laufenden Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 17 (Flurstücke 355, 356, 463, 63, 358, 33, 45, 348, 46, 498, 462, 496 und 497) eingetragenen Grundstücke. In Abteilung 3 dieses Grundbuchs war unter der laufenden Nummer 3 eine Gesamtgrundschuld über einen Betrag von 70.765.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistungen an diesen Grundstücken sowie die Gesamthaft mit den in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von X, Blatt .., des Amtsgerichts Essen von B, Blatt … und …, des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr von N, Blatt x1 und von T, Blatt ..1, sowie des Amtsgerichts Suhl von T2, Blatt …1, eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat den im Grundbuch des Amtsgerichts Euskirchen von F, Blatt x, eingetragenen Grundbesitz an die Q mbH zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 € verkauft. Der Übergang des Eigentums ist am 02.05.2016 im Grundbuch eingetragen worden. Zugleich ist die Entlassung der im Grundbuch des Amtsgerichts Euskirchen von F, Blatt x, eingetragenen Grundstücke aus der Mithaft der in Abt. III lfd. Nr. 3 eingetragenen Gesamtgrundschuld eingetragen worden.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1) aufgefordert, zum Zwecke der Gebührenerhebung die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke mitzuteilen. Dem ist die Beteiligte zu 1) mit der Begründung entgegengetreten, es komme für die Berechnung der Gebühr für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nicht auf die Werte der einzelnen Grundstücke, sondern auf deren Gesamtwert von 17.600.000,00 € an. Daraufhin hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 30.06.2016 die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke ausgehend von einem Preis von 2.234,64 €/qm – bei einem Gesamtwert von 17.600.000,00 € und einer Gesamtfläche von 7.876 qm – nach der jeweiligen Größe der Grundstücke wie folgt festgesetzt (Bl. 141 f. d. A.):

lfd. Nr. 1: 513.966,00 €
lfd. Nr. 2: 473.743,00 €
lfd. Nr. 4: 4.348.603,00 €
lfd. Nr. 5: 355.307,00 €


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