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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit Versetzung – Bundesagentur für Arbeit – unzureichende Information Personalrat

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ArbG Magdeburg – Az.:  3 Ca 2501/11 – Urteil vom 11.01.2012

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin von der Agentur für Arbeit A-Stadt zur Agentur für Arbeit B-Stadt zum 01.09.2011 gemäß Schreiben der Beklagten vom 28.07.2011 unwirksam ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.720,24 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die 1957 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.2001 auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge (Bl. 22 – 35 d.A, Laufzeit der letzten Befristung bis 31.12.2012) und ab 01.09.2011 auf Grundlage des Änderungsvertrages vom 28.07.2011 unbefristet (Bl. 36 d.A.) bei der Beklagten als Vollbeschäftigte tätig. Vor dem 01.09.2011 war sie zuletzt als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Geschäftsstelle C-Stadt tätig und erzielte dabei ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von etwa 3.720,24 €.

Die Entfristung erfolgte bei der Klägerin, wie bei bundesweit ca. 4.000 Mitarbeitern, davon ca. 17 bei der AA A-Stadt, in Folge einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.03.2011 -7 AZR 728/09 in welchem dieses die Haushalts- und Stellenpläne der BA als ausreichende Grundlage für einen anzuerkennenden Sachgrund i.S.v. § 14 TzBfG verwarf. Die Beklagte beschloss, dem zum Trotz auch weiterhin Mitarbeiter mit unbefristeten Arbeitsverträgen nur auf nach ihren Stellenplänen existierenden unbefristeten Stellen zum Einsatz zu bringen. Dies sollte hinsichtlich der nunmehr zusätzlichen ca. 4.000 Mitarbeiter ggf. durch Versetzungen auf anderenorts existierende vakante Stellen erfolgen. Kriterien dafür, wer welche ggf. unterschiedlich weit von seinem bisherigen Beschäftigungsort liegende vakante Stelle zugewiesen erhält, wurden, ebenso wie eine Beschränkung der Auswahl allein auf die vom o.g. Urteil des BAG betroffenen Mitarbeiter, mit dem Gesamtpersonalrat vereinbart. Abweichungen zwischen Stellenplan und Arbeitsbedarf sollten auch weiterhin allein durch, ggf. neu einzustellende, befristet tätige Mitarbeiter abgedeckt werden.

Symbolfoto: Von MDart10/Shutterstock.com

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