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Winterdienstumfang in einer verkehrsberuhigten Zone

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KG Berlin – Az.: 4 U 57/16 – Urteil vom 08.09.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 9 O 455/14 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 13.000 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen haben die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 60 % zu tragen. Die Klägerin hat jeweils 40 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) zu tragen, im Übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist zum Teil begründet, denn die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die getroffene Entscheidung nur zum Teil, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) als Anliegerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB iVm. § 3 Abs. 1, Abs. 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG Bln), 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen mangelnder Überwachung der zur Wahrnehmung des Winterdienstes bestellten Beklagten zu 2).

1.1. Das Landgericht ist ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass die Klägerin vor dem Anwesen des Gebäudes der Beklagten zu 1) in einem räum- und streupflichtigen Bereich aufgrund von Glätte gestürzt ist. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erhobenen Beanstandungen ist hierzu nur das Nachfolgende zu ergänzen:

1.1.1. Aufgrund der Schilderung des in erster Instanz vernommenen Zeugen V. steht fest (§ 286 ZPO), dass die Klägerin nach ihrem Sturz an der Stelle zum Liegen gekommen ist, welche der Zeug[…]


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