OLG Dresden – Az.: 6 U 1780/16 – Urteil vom 28.04.2017
1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11.11.2016, 5 O 1502/13, wird teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über die bereits zugesprochenen 11.252,74 € nebst Zinsen hinaus an den Kläger
a) weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 € und
b) weitere 313,18 € zu bezahlen,
jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.07.2015.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Chemnitz sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten, an den Kläger insgesamt weitere 3.313,18 € nebst Zinsen zu bezahlen.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Erstattung weiteren materiellen Schadens in Höhe von 313,18 €.
Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw folgt aus § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG, die der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
Die Voraussetzungen dieser Haftungsnormen stehen zwischen den Parteien außer Streit.
2.
Die Haftung der Beklagten ist nicht durch ein Mitverschulden des Klägers gemindert.
a)
Entgegen der Meinung der Beklagtenseite muss der Kläger nicht beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Nach den von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Landgerichts war der Kläger weder Ha[…]