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Parkplatzunfall – öffnende Fahrertür mit einfahrendem Fahrzeug

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AG Pinneberg – Az.: 68 C 152/16 – Urteil vom 11.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.508,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 sowie weitere 255,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.886,23 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Fahrerin des gegnerischen Fahrzeuges, der Zeugin xxx.

Die Zeugin xxx befuhr am 10.02.2016 den Parkplatz des Kindergartens xxx, in xxx. Dort fuhr sie in eine gekennzeichnete Parklücke ein. Anschließend fuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin xxx, mit dem Pkw des Klägers auf den Parkplatz ein und beabsichtigte, in die freie Parklücke links neben dem Fahrzeug der Zeugin xxx einzufahren. Es kam beim Einfahren in den Parkplatz zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, bei dem die vordere linken Seite des klägerischen Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs kollidierte. Der genaue Unfallablauf ist zwischen den Parteien streitig.

Der Schaden am Fahrzeug des Klägers beträgt 1.886,23 €. Der Kläger hat vorgerichtlich anwaltliche Hilfe seines jetzigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 21.03.2016 und 02.06.2016 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab.

Der Kläger trägt vor, die Zeugin xxx sei bereits halb eingefahren, als die Zeugin xxx ihre Fahrertür plötzlich aufgeschlagen habe und das Fahrzeug des Klägers beschädigt habe. Ein Abbremsen sei der Zeugin xxx nicht mehr möglich gewesen.

Der Kläger hatte zunächst unter 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.885,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisz[…]


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