LG Hamburg – Az.: 326 O 193/15 – Urteil vom 12.05.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 32.250€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.05.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 311 II, 280 I BGB.
Die Kläger haben von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.14 des Hamburger Notars Dr. B. (Urkundenrolle Nr. …) den Miteigentumsanteil bezüglich des Wohnungseigentumsrecht Nr. 7 sowie den Außenstellplatz Nr. 6 an dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft P. Weg 64 (zukünftig WEG) in … Hamburg H. für 645.000€ erworben. Der Miteigentumsanteil setzt sich zusammen aus einer Dachgeschosswohnung mit einer Fläche von 215m² und Kellerräumen von 60m² sowie dem PKW-Stellplatz. Der Kauf wurde mit Gewährleistungsausschluss für Sach- und Rechtsmängel vereinbart. Die dem Vertragsschluss vorgeschalteten Wohnungsbesichtigungen wurden nicht von der Beklagten, sondern von Maklern durchgeführt. Die Parteien sahen sich erstmals bei der notariellen Beurkundung des Vertrages.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war das Nachbargrundstück Richtung Westen mit einem Einfamilienhaus bebaut. Ungefähr ein halbes Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages wurde auf dem besagten Nachbargrundstück dieses Haus abgerissen und ein mehrstöckiges Mehrfamilienhaus errichtet, das bis auf die Mindestabstandsflächen an das Grundstück der nunmehrigen WEG der Kläger heranreicht. Bereits vor Abschluss des Kaufvertrages, als die Beklagte noch Wohnungseigentümerin war, gab es ein Informationsschreiben wegen des geplanten Neubauprojektes an die WEG und eine gutachterliche Begehung auch der streitgegenständlichen Wohnung zum Zwecke der Bauzustandsfeststellung vor Baubeginn.
Mit Schreiben vom 13.07.15 haben die Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von 64.500€ bis zum 20.07.15 aufgefordert.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte, die in der fraglichen WEG Beirätin mit erhöhtem Informationsstand gewesen sei, habe ihnen die Information bewusst verschwiegen, dass auf dem Nachbargrundstück eine Neubebauung unmittelbar bevorsteht, die das bishe[…]