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Unterschlagung: Definition, Folgen und Strafmaß

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Unterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch
Das Straftatdelikt der Unterschlagung ist in der breiten Bevölkerung durchaus bekannt, da die spektakulären Fälle nicht selten eine breite Medienberichterstattung erfahren, wenn es darum geht, dass Geld unterschlagen wurde. Weniger bekannt sind jedoch die genauen Rahmenumstände, die mit einer Unterschlagung einhergehen. Auch wissen die wenigsten Bürger wie die genaue Rechtssprechung dazu aussieht, welche Folgen und welches Strafmaß für eine Unterschlagung drohen können. Gerne informieren wir Sie in diesem Artikel zu dieser Thematik.

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Wird Ihnen eine Unterschlagung, Diebstahl oder Betrug zur Last gelegt? Zögern Sie nicht und wenden Sie sich an uns! Wir beraten Sie im Strafrecht. Kontaktieren Sie uns und erhalten eine Ersteinschätzung zu Ihrem individuellem Fall.
Der Straftatbestand
Die Voraussetzung einer Unterschlagung ist, ähnlich wie beim Diebstahl, eine rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. (Symbolfoto: Robert Kneschke/Shutterstock.com)

In Verbindung mit dem Delikt der Unterschlagung muss zunächst der § 246 Strafgesetzbuch (StGB) betrachtet werden, welcher die Voraussetzung einer Unterschlagung genau definiert. Gem. § 246 StGB wird von einer Unterschlagung gesprochen, wenn eine Person sich selbst oder auch einer anderen Person eine im fremden Besitz stehende bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. In diesem Zusammenhang muss jedoch genau definiert werden, was als bewegliche Sache angesehen wird. Die Definition hierfür findet sich in dem § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Eine bewegliche Sache sind sämtliche körperlichen Gegenstände, welche nicht als Immobilien bzw. Grundstücken sowie wesentliche Bestandteile von Grundstücken angesehen werden.

Auch dann, wenn eine bewegliche Sache ein fester Bestandteil eines anderen beweglichen Gegenstandes ist, gilt die bewegliche Sache nicht als bewegliche Sache. Ein Beispiel hierfür ist ein eingebautes Getriebe eines Fahrzeugs, ohne welches das Fahrzeug nicht nutzbar ist. Ein aus dem Fahrzeug ausgebautes Getriebe kann jedoch als bewegliche Sache definiert werden, da es im ausgebauten Zustand nicht als wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs angesehen[…]


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