OVG NRW
Az.: 13 B 512/10
Beschluss vom 29.04.2010
Die Beschwerde der Antragstellerin sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.600,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Verfügung vom 30. September 2009, geändert durch Bescheid vom 12. Oktober 2009, auf,
„1. es wird Ihnen untersagt, im Internet öffentliches Glücksspiel i. S. d. § 3 GlüStV in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten, insbesondere mit dem unter der Domain http://www. … .html abrufbaren Angebot. Diese Anordnung ist innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu erfüllen.
2. Bereits eingenommene Spieleinsätze sind innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Untersagungsanordnung an die Spieler zurückzuerstatten.
3. Gewinne dürfen an die Gewinner nicht ausgekehrt werden.
4.1 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,- Euro angedroht.
4.2 Der Nachweis der in Ziffer 2 geforderten fristgerechten Rückzahlung der Spieleinsätze ist innerhalb einer weiteren Woche durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Vertretungsberechtigten Ihrer Gesellschaft vorzulegen. Sollten Sie innerhalb dieser Wochenfrist der Vorlagepflicht nicht nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein weiteres Zwangsgeld von 20.000,- Euro an.
4.3 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro angedroht, soweit die Spieleinsätze nicht vollständig und fristgerecht zurückerstattet worden sind.
5. Für diese Untersagungsverfügung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,- Euro erhoben.“
Am 1. Oktober 2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben (27 K 6361/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) und zudem am 2. Oktober 2009 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Durch Beschluss vom 20. April 2010 hat das Verwaltungsgericht die au[…]