Hessisches Finanzgericht
Az..: 2 K 3058/04
Urteil vom 20.02.2006
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 hat der 2. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 20. Februar 2006 für Recht erkannt:
Die Einkommensteuerbescheide des Beklagten für die Jahr 2001 und 2002 jeweils vom 01.04.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 05.08.2004 werden abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für 2001 von 18.615,11 Euro (36.408 DM) auf 18.467 Euro (36.120 DM) und für 2002 von 12.955 Euro auf 11.628 Euro herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den Kosten-gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils noch festzusetzenden vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Abzug von Besuchskosten für seine in Spanien lebenden drei Kinder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Pilot bei der …, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er lebte von seiner Ehefrau, einer spanischen Staatsangehörigen, getrennt. Diese war nach der Trennung im Jahr 2000 mit den drei gemeinsamen Kindern in ihre Heimat nach Nordspanien zurückgekehrt. Dort besuchten die beiden älteren Kinder die Deutsche Schule in B…, das dritte Kind den der Deutschen Schule angeschlossenen Kindergarten. Das Amtsgericht W… – Familiengericht – hatte mit Beschluss vom 17.08.2000 der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht übertragen. Mit weiteren Beschlüssen vom 20.01.2001 und 02.08.2001 regelte das Amtsgericht W… den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt, in den die Schulkosten für den Besuch der Deutsche Schule B… einflossen, sowie das Umgangsrecht des Klägers mit den Kindern. […]