OLG Frankfurt – Az.: 3 U 20/17 – Beschluss vom 15.08.2017
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die sich der Kläger bei einem Sturz im Geschäftslokal der Beklagten zugezogen hat.
Die Beklagte betreibt u.a. Selbstbedienungswarenhäuser. Am XX.06.2015 begab sich der Kläger in die Getränkeabteilung der Stadt1 Filiale der Beklagten am Straße1. Getränkekisten werden dort auf Paletten gestapelt und den Kunden zur Selbstbedienung angeboten. Der Kläger stürzte und verletzte sich, als er eine der Paletten betrat, um einen Getränkekasten von einem Stapel zu nehmen.
Der Kläger führt seinen Sturz auf eine Verkehrssicherungsverletzung der Beklagten zurück. Hierzu hat er behauptet, auf der Palette mit dem Fuß in ein Umreifungsband aus Stahl eingefädelt zu sein, das während des Transportes der Sicherung der Getränkekästen auf der Palette gedient habe, nach dem Abstellen der Palette aber nicht entfernt worden sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger neben einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,- EUR und einem bezifferten Schadensersatz in Höhe von 970,52 EUR die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle und materielle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden 16.12.2016 (Bl. 82 ff. d. A.) verwiesen, mit dem die Klage vollumfänglich abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte keine Versicherungspflichten verletzt habe. Es habe schon keine Pflicht zur Entfernung des Transportbandes bestanden. Ein normal aufmerksamer Kunde hätte das Band gesehen. Dieses sei sehr gut sichtbar, da es sich aufgrund seiner dunklen Farbe von der hellen Palette deutlich abhebe[…]