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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber einem Miterben

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LG Hamburg, Az.: 316 O 322/09, Urteil vom 29.01.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger betreffend die Konten bei der M. F. & Co. Bank, Nr., bei der H. Sparkasse, Nr. und bei der J. B. & Co. Ltd. in Z., Nr., Auskunft über die von ihr allein für ihren Vater Herrn D. M. seit dem 1. Januar 2006 bis zum 13. September 2008 oder allein für ihre Mutter, Frau I. M. seit dem 1. Januar 2006 hinsichtlich der Konten bei der M. F. & Co. Bank und der H. Sparkasse bis zum 24. März 2009 sowie hinsichtlich des Kontos bei der J. B. & Co. Ltd. in Z. bis zum 27. Oktober 2008, oder für beide gemeinsam hinsichtlich aller Konten seit dem 1. Januar 2006 bis zum 13. September 2008 geführten Geschäfte zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über geführte Bankgeschäfte.

Foto: Parilov/Bigstock

Der Kläger und die Beklagte sind Geschwister. In dem notariellen Testament der Eltern der Parteien vom 22. Januar 1991 wurden die Parteien zu gleichen Teilen zu Erben nach dem Letztversterbenden eingesetzt (Anlage K 1). Die Beklagte erhielt im Jahr 1998 oder 1999 Vollmacht für das Konto der Eltern der Parteien bei der Bank J. B. & Co. Limited in Z. zu der Kontonummer. Im Jahre 2003 erhielt sie Kontovollmacht für das Konto der Eltern der Parteien bei der H. Sparkasse mit der Nummer. Schließlich wurde ihr 2006 Vollmacht für das Konto der Eltern mit der Nummer bei der M. F. & Co. Bank erteilt. Der Vater der Parteien verstarb am 13. September 2008, die Mutter verstarb am 24. März 2009. Am Todestag der Mutter überwies die Beklagte von dem Konto bei der M. F. Bank EUR 280.000,00 auf ihr eigenes Konto. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02. April 2009 forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, bis zum 08. April 2009 mitzuteilen, welche Verfügungen sie im Namen und in Vollmacht ihrer Eltern getätigt hat (Anlage K 6).

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Eltern bei der Vermögenssorge hinsichtlich der A[…]


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