OLG Hamm – Az.: I-15 W 327/17 – Beschluss vom 19.09.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.)
Als Berechtigte des in dem o.a. Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts sind die Beteiligten zu 1) bis 3) in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Eigentümer des belasteten Grundstücks sind die Beteiligten zu 4) bis 6) jeweils zu einem Bruchteil.
Im Bestandsverzeichnis ist vermerkt, dass die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Außerdem ist in Abteilung II ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks eingetragen.
Mit Vertrag vom 27.04.2016 verkauften die Beteiligten zu 1) bis 3) das Erbbaurecht an die Eheleute L2. Die Beteiligten zu 4) und 5) stimmten der Veräußerung durch notariell beglaubigte Erklärungen zu, erklärten hierbei jedoch zugleich, das ihnen zustehende Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. Der Beteiligte zu 6) hat der Veräußerung ebenfalls zugestimmt, sein Vorkaufsrecht aber ausdrücklich nicht ausgeübt.
Mit Rücksicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ein weiterer Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1) bis 5) und den Erstkäufern beurkundet worden, durch welchen die Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts einvernehmlich geregelt und die Einigung hinsichtlich des Rechtsübergangs auf die Beteiligten zu 4) und 5) erklärt wurde. Diese Urkunde ist u.a. mit dem Antrag auf Eintragung des Übergangs des Erbbaurechts zum Vollzug vorgelegt worden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandet und die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 6) zu der nunmehr zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) einerseits und den Beteiligten zu 4) und 5) andererseits abzuwickelnden Veräußerung verlangt. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 5) mit der Beschwerde.
II.)
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Grundbuchamt hat den Antrag zu Recht beanstandet. Nach § 15 ErbbauRG darf das Grundbuchamt den Rechtsübergang erst dann eintragen, wenn ihm die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist, soweit deren Notwendigkeit – wie im vorliegenden Fall – nach § 5 ErbbauRG zum Inhalt Erbbaurechts gemacht worden ist. Sinn der Vereinbarung der Notwendigkeit der Eigentümerzustimmung ist, wie der Umkehrschluss aus § 7 ErbbauRG zeigt, den Eigentümer vor einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten des jeweiligen Erbbauberechtigten zu schützen. Da § 7 Abs. 1 ErbbauRG in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die […]