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Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen Straßenglätte

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.1991, Az: 5 Ss (OWi) 451/91 – (OWi) 180/91 I

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Sie wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG verurteilt ist.
Gründe
Symbolfoto: macondo / Bigstock

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer (nach den Urteilsgründen fahrlässigen) Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 100,– DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu. Das danach zulässige Rechtsmittel ist indessen unbegründet.

A.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, da sie nicht in der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben ist.

B.

Die Sachrüge ist unbegründet. Sie führt lediglich zu der erfolgten Klarstellung des Tenors der angefochtenen Entscheidung.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

Der Betroffene näherte sich am 28. Dezember 1990 um 7.41 Uhr mit einem Personenkraftwagen in N der mit Ampeln versehenen Kreuzung K-A-R/S. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug etwa 40 km/h. Als er sich noch etwa 10 m von dem Ampelmast entfernt befand, wechselte das Lichtzeichen der Ampel, nachdem die Gelbphase drei Sekunden gedauert hatte, auf Rot. Der Betroffene fuhr weiter. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Amtsgericht nicht ausgeschlossen, daß Straßenglätte infolge von Vereisung herrschte, die der Betroffene seiner Einlassung zufolge bereits zuvor wahrgenommen haben will.

II.

1.

Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die Klarstellung der Schuldform im Tenor der Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. März 1988 – 5 Ss (OWi) 99/88 – 87/88 I; vom 21. August 1991 – 5 Ss (OWi) 336/91 – (OWi) 138/91 I) keinen Rechtsfehler[…]


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