AG Geldern – Az.: 3 C 224/09 – Urteil vom 07.01.2011 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.993,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 sowie weitere 316,18 € vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 11.11.2008 in Kerken. Gegen 9:10 Uhr fuhr die Zeugin … mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf der Rheinstraße in Fahrtrichtung Geldern. Vor ihr fuhr der Beklagte zu 1 in einem Kraftfahrzeug des Typs Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … , dessen Halter und Eigentümer die Beklagte zu 2 ist und der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war. Kurz vor Erreichen der Kreuzung der Rheinstraße mit der B 58 verfügt die Rheinstraße über 2 Fahrspuren. Die linke Fahrspur ist für den Geradeausverkehr und für Linksabbieger vorgesehen, die rechte Fahrspur für Rechtsabbieger. In dem Bereich, in dem die Rheinstraße bereits über die beschriebenen zwei Fahrspuren verfügt, befindet sich aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 und der Zeugin … gesehen auf der rechten Seite ein Tankstellengelände, auf das der Beklagte zu 1 abzubiegen gedachte. Hinsichtlich der genauen Unfallörtlichkeit wird auf die Kopie der Verkehrsunfallskizze vom 11.11.2008 verwiesen (Bl. 8 d.A.). Der Beklagte zu 1 fuhr zunächst einen Schlenker nach links, um dann nach rechts auf das Gelände abzubiegen. Im gleichen Moment wollte die Zeugin … mit dem Fahrzeug der Klägerin rechts passieren. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der Mercedes Sprinter mit der vorderen rechten Seite gegen die linke Seite des Opel Corsa stieß, wodurch ein Streifschaden am Opel der Klägerin, am linken Außenspiegel der Fahrertür beginnend, über die Fahrertür hinweg bis zum hinteren rechten Radkasten, entstand. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden, der sich ausweislich des Gutachtens der … vom 03.12.2008 auf 2.656,78 € netto beläuft. Auf die Kopie des Gutachtens wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. 10 ff. d.A.). Für die Gutachtenerstellung zahlte die Klägerin weitere 311,83 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2008 forderte die Kläger die Beklagte zu 3 zur Schadensregulierung auf, die diese mit Schreiben vom 17.02.2009 ablehnte. Mit der Klage macht die Klägerin die Netto-Reparaturkosten, die Kosten für das Gutachten, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € geltend. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger an dem Mercedes nicht gesetzt gehabt. Er habe vielmehr zunächst links geblinkt und sei auf die linke Geradeaus- und Linksabbiegerspur gefahren. Die Zeugin … habe daraufhin über die daneben befindliche Rechtsabbiegespur weiterfahren wollen, als der Beklagte zu 1 plötzlich sein Fahrzeug vom linken Fahrstreifen auf die Rechtsabbiegespur zurück gelenkt und hierdurch den Unfall verursacht habe, da sich die Zeugin … mit dem Fahrzeug bereits unmittelbar neben ihm befunden habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2….