Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 7 U 27/11
Urteil vom 07.07.2011
Im Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 07. Juli 2011für Recht erkannt:
1.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2010 (16 O 354/10) wird in der Entscheidung zu Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Heilbehandlungskosten gemäß dem Heil- und Kostenplan Nr………… vom 19.3.2010 zu ersetzen.
2.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrags leistet.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens:
Berufung: 80% von 4.912,24 EUR = 3.929,79 EUR
Anschlussberufung: 17.315,34 EUR
insgesamt: 21.245,13 EUR
Gründe
I.
Der Kläger hat mit formularmäßigem Neuantrag vom 23.12.2008 (vgl. Anl. K 3 = Bl. 8 – 10 d.A.) der Beklagten den Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung in den Tarifen 11 (Krankenhaustagegeld), 37 (Krankentagegeld), PVN (Pflegepflichtversicherung) und K 300 (Komfortklasse unter Einschluss von Zahn-Heilbehandlungen) mit Wirkung ab 1.1.2009 angeboten, den diese durch Übersendung des Versicherungsscheins Nr. 100 … mit der Maßgabe angenommen hat, dass durch den in der monatlichen Gesamtprämie von 412,27 EUR enthaltenen Zuschlag von 8,98 EUR Versicherungsschutz auch für die der Beklagten bekannten Zahnschäden bestehe (vgl. Anl. K 2 = Bl. 5/6 d.A.). Unstreitig einbezogen sind die zum 1.1.2009 angepassten Versicherungsbedingungen, wie sie in Anlage nach Bl. 21 d.A. vorgelegt worden sind.
Die im Antragsformular im Abschnitt „Gesundheitsangaben“ u[…]