LG Hamburg – Az.: 318 S 16/11 – Urteil vom 29.02.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2010 – Az. 102D C 135/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Berufung.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG K.-Allee/I.-Straße in … H. (H.) und streiten um den Rückbau eines Balkons an der rückwärtigen Gebäudeseite.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.
Symbolfoto: Von Grand Warszawski/Shutterstock.comDas Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 (Bl. 185 d. A.) unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den neu errichteten Balkon an ihrer Eigentumswohnung Nr. 21 in dem Objekt K.-Allee, 5. Obergeschoss (Dachgeschoss) auf eigene Kosten so zurückzubauen, dass der Wohnungsvorbau nicht mehr über die Baufluchtlinie hervortritt. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung an der Wohnung der Beklagten nach den §§ 1004 BGB, 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG zustehe. Bei dem an der Rückfassade des Hauses an der Wohnung der Beklagten angebrachten Bauelement handele es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Das fragliche Element beinhalte eine auf Dauer angelegte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, ungeachtet der Einordnung als Balkon oder Loggia. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme ergebe sich nicht aus der Teilungserklärung (vgl. Anlage K2, Bl. 11 d. A.), dort § 24 Nr. 3 (Bl. 32 d. A.). Das hier fragliche Bauelement sei von der dortigen Aufzählung nicht erfasst. Nach Heranziehung der maßgeblichen – objektiven – Auslegungsgrundsätze für solche Vereinbarungen komme es nicht darauf an, ob nach dem Willen des Verfassers der Teilungserklärung eine möglichst weitgehende Gestaltungsmöglichkeit für Bautätigkeiten im Sonder- und Gemeinschaftseigentum habe eingeräumt werden sollen oder gar der Begriff „Balkon“ versehentlich in der – abschließenden – Aufzählung des § 24 Nr. 3 TE vergessen worden sei. Entscheidend sei vielmehr, ob[…]