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Corona – Untersagung Tantra-Handmassage wegen Prostitution

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OLG Hamm – Az.: 5 RBs 224/21 – Beschluss vom 07.09.2021

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 19.04.2021 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung NRW – konkret wegen des Betriebs einer Prostitutionsstätte sowie (tateinheitlich hierzu) wegen unterlassener Dokumentation von Kundenkontaktdaten (§§ 10 Abs. 1 Nr. 5, 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Anlage Nr. VI. 4., 18 Abs. 2 Nr. 14 CoronaSchVO NRW (hier und nachfolgend soweit nicht anders vermerkt in der Fassung vom 11.05.2020) i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG zu einer Geldbuße von 5.000 EUR verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen betreibt die Betroffene einen Massagesalon in Z. Durch Einträge in einschlägigen Internetforen entstand beim Ordnungsamt Z der Anfangsverdacht, dass in dem Massagesalon auch sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Zur Überprüfung vereinbarte der Zeuge A als Mitarbeiter der Stadt Z einen Massagetermin für den 15.05.2020. Im Massagesalon wurde er von der Betroffenen begrüßt und durch die gesondert verfolgte Zeugin B in ein Massagezimmer geleitet. Auf die Nachfrage des Zeugen bot die Zeugin B eine „Handentspannung“ und damit eine manuelle sexuelle Befriedigung für eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 20 EUR an. Bei der nachfolgenden Kontrolle durch das Ordnungsamt wurden Gleitgel sowie in mehreren Mülleimern verklebte Feuchttücher und mehrere Rollen Küchenpapier vorgefunden. Kundenkontaktdaten zur Nachverfolgung wurden in dem Betrieb nicht erhoben.

Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit welcher sie unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge insbesondere beanstandet, das Amtsgericht habe sich in der Beweiswürdigung nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, dass die Zeugin B die sexuellen Dienste in eigener Regie ohne ihr Wissen angeboten habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat […]


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