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Unfallversicherung – Ausschlusstatbestand „Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen“

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OLG Celle –  Az.: 8 U 149/13 – Urteil vom 29.11.2013

Auf die Berufung der Beklagten wird das 24. Juni 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Cascade Creatives /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit Ziffer 1, Ziffer 2.5 und 2.6 AUB zu. Zwar liegt den Verbrennungen des Klägers ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zugrunde. Der Unfall wird aber vom Risikoausschluss gemäß Ziffer 5.2.3 AUB erfasst.

1. Die vom Kläger erlittenen Verbrennungen beruhen auf einem Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 AUB. Ein Unfall liegt danach vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Unstreitig kam es durch die Überhitzung des Operationstisches zu einer Einwirkung auf den Körper des Klägers. Dies geschah auch plötzlich. Dabei ist unerheblich, ob es zu einer nur kurzfristigen Einwirkung auf den Körper des Klägers kam oder ob sich der Operationstisch über einen längeren Zeitraum überhitzte. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung des § 178 Abs. 2 VVG klargestellt, dass durch das Merkmal der plötzlichen Einwirkung nur verdeutlicht wird, dass das maßgebliche Ereignis für die versicherte Person unerwartet, überraschend und deshalb unentrinnbar eingetreten sein muss. Demgegenüber genießt das zeitliche Element des Geschehens keine vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung (vgl. BT-Drucksache 16/3945, Seite 107). Auf dieser Grundlage erfolgte die Überhitzung des Operationstisches für den Kläger aber überraschend und unentrinnbar.

2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß Ziffer 5.1.1 AUB leistungsfrei. Eine Leistungsfreiheit scheitert bereits an dem Umstand, dass sich die Beklagte auf diesen Ausschlussgrund nicht berufen hat un[…]


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