LG Heidelberg, Az.: 5 T 15/15
Beschluss vom 17.03.2015
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 25.02.2015, Az. 1 C 15/15, wie folgt abgeändert:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der beklagte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch, mit dem ihm nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Mit seiner Klage verlangte der Kläger als einer von zwei Erben nach dem Versterben der gemeinsamen Mutter im Alten- und Pflegeheim des Beklagten die Rückzahlung eines unstreitigen Guthabens aus dem Pflegevertrag auf ein Nachlasskonto der Erbengemeinschaft. Der Beklagte hatte sich auf ein entsprechendes Zahlungsverlangen des Klägers außergerichtlich darauf berufen, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sei und es deshalb dem Kläger alleine nicht zustehe, irgendwelche Forderungen zu stellen, sodass eine Zahlung ohne Zustimmung des anderen Erben nicht in Betracht komme. Im Prozess hat der Beklagte geltend gemacht, dass eine Zustimmung des Miterben zur Zahlung auf dieses Konto nicht vorlag. Diese Zustimmung gab der Miterbe gegenüber dem Beklagten erst nach Klagerhebung mit Schreiben vom 06.02.2015 ab, woraufhin der Beklagte zahlte und die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Amtsgericht hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung auferlegt, dass es sich um ein Erblasser-/Nachlasskonto gehandelt und es einer Zustimmung des Miterben zur Einzahlung auf ein solches Konto nicht bedurft habe.
II.
Symbolfoto: maxxyustas/BigstockDie gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, da sein Klagantrag unbegründet war, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1. Zwar konnte der Kläger gemäß § 2039 BGB auch ohne […]