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Erbschein kann nur vom örtlich zuständigen Nachlassgericht erteilt werden

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OLG Hamm, Az.: I-15 W 111/17, Beschluss vom 22.06.2017

Der Beschluss des Amtsgerichts Höxter vom 17.01.2017 wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht Höxter ist zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.11.2015 örtlich unzuständig.

Das Erbscheinsverfahren wird an das örtlich zuständige Amtsgericht – Nachlassgericht – Holzminden verwiesen, dem auch die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten übertragen wird.

Dem Beteiligten zu 3) wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. S. in Essen bewilligt.
Gründe
I.

Foto: zimmytws/Bigstock

Der Beteiligte zu 1) ist der ehemalige Betreuer der Erblasserin, den die Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 5.12.2013 (UR-Nr.285/2013 des Notars X in I) auch zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Der Beteiligte zu 2) ist der in dem vorbezeichneten Testament eingesetzte Alleinerbe. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin, Y.

Das Betreuungsverfahren für die Erblasserin wurde auf die Anregung des Ambulanten Pflegedienstes vom 21.06.2013 eingeleitet. Die Erblasserin war auf Veranlassung ihres Hausarztes nach dem Tod ihres Ehemannes am 20.06.2013 zunächst in ein in I gelegenes Pflegeheim aufgenommen worden.

Mit Beschluss vom 3.07.2013 richtete das Amtsgericht Höxter eine umfassende Betreuung für die Erblasserin ein, die auch den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung umfasste, und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Betreuer (9 XVII R 3180).

Die Erblasserin kehrte im September 2013 aus der Kurzzeitpflege in ihre bisherige Wohnung zurück und wurde dort von einem Pflegedienst betreut.

Spätestens seit Juni 2014 befand sich die Erblasserin in der Seniorenresidenz V in T, wie der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 31.07.2014 mitteilte, und wurde dort von Dr. med. D aus K als neuem Hausarzt betreut.

Der Beteiligte zu 1) hatte bereits den Verkauf der bisherigen Wohnung der Erblasserin eingeleitet, der sich nicht einfach gestaltete, da Eigentümer zum Teil eine Erbengemeinschaft nach dem Ehemann der Erblasserin war. Der[…]


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